Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Der Kunde erkennt mit der Auftragserteilung die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.
Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

§ 2 Angebot und Preise

Unverbindliche Preisangaben binden den Auftragnehmer nicht. Der Kunde erhält einen mündlichen, auf Wunsch auch schriftlichen Kostenvoranschlag.
Dieser Betrag ist unverbindlich zu zahlen und wird bei Auftragserteilung gutgeschrieben.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages ( z.B. zur Vorlage bei einer Versicherung ), dafür wird ein Betrag in Höhe von 10,00% der Auftragssumme fällig.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden die Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.
Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen.
Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung eines Werkstattauftrags durch den Auftraggeber bindend.
Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen.
Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig; sie brauchen nicht schriftlich erteilt zu werden.

§ 3 Unteraufträge

Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erteilen.
Notwendige Überführungsfahrten (auch Fahrten zwischen den Betriebsstätten des Auftragnehmers) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei notwendigen Überführungsfahrten haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden die durch Verschleiß, Alter oder verdeckte Mängel die Funktionsfähigkeit beenden oder eine Reparatur erforderlich machen.

§ 4 Anlieferung

Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeiten zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.
Der Auftraggeber hat uns auf bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenanschlag preisbildend berücksichtigt wurden, oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich ist.
Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten, bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von Auftraggeber benannten Stelle ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers (bis 100km - € 0,50/km ab 100 km Sondervereinbarung).

§ 5 Fertigstellung

Es gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesen Terminen kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer einen neuen zeitnahen Fertigstellungstermin.
Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer der Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Fertigstellungstermin.
Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.

§ 6 Abnahme

Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzunehmen. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug.
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Das Fahrzeug oder der zu bearbeitende Gegenstand kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.

§ 6.1 Bestellung, Kauf und Abnahme von Teilen oder KFZ

Wenn der Käufer die Abnahme verweigert, vom Vertrag zurück tritt oder zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist wird Schadensersatz in Höhe von 30% des Kaufpreises fällig.
Bei bereits nach Kundenauftrag bearbeiteten Teilen sind zusätzlich zum Schadenersatz, noch die Arbeitszeiten und die Materialien zu bezahlen.

§ 7 Zahlung

Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen MwSt.
Soweit vom Auftragnehmer die Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber, anfallende Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Preise sind freibleibend und für ähnliche Folgeaufträge unverbindlich.
Neben dem Preis für die Ware haben wir das Recht, auch unsere Nebenkosten (z. B. Anfahrtskosten) und/oder einen mit dem Auftrag verbundenen außerordentlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart werden.
Beanstandungen müssen bei Abholung der Ware oder des Fahrzeugs erfolgen, bei Versand innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, andernfalls gilt die Ware oder das Fahrzeug als anstandslos abgenommen.
Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftraggebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben.
Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen zu verlangen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe (maximal 30% der Auftragssumme) zu verlangen.
Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Auftragsgegenstand nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.

§ 8 Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstigen zu bearbeitenden Gegenständen verweigern, bis alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind.
In gleichem Umfang steht dem Auftragnehmer ein vertragliches Pfandrecht zu.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum hieran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

§ 10 Gewährleistung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der bearbeiteten Sache beim Kunden. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln. Wir übernehmen keine Garantie für Lackschäden, Untergrundhaftung oder ähnliches die durch unsachgemäßen Umgang oder andere Art auftreten.
Beanstandungen müssen bei Abholung der Ware oder des Fahrzeugs erfolgen, bei Versand innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, andernfalls gilt die Ware oder das Fahrzeug als anstandslos abgenommen.
Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmäßig ausgeführt, so übernimmt dafür der Auftragnehmer keine Gewährleistung. Dies gilt insbesondere bei der gegen den Rat des Auftragnehmers oberflächlichen Beseitigung von Durchrostungsschäden, die anschließend überlackiert werden.
Der Auftragnehmer hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung auch danach fehl, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung).
Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen (Smart- /Spot- Repair) und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.

§ 11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, soweit diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden sind

§ 12 Schutzrechte

Werden bei Arbeiten nach Vorlagen oder Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden, Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen, einschließlich aller Kosten frei.
An unseren Angeboten, Zeichnungen, Designentwürfen, Ideen, usw. behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind diese unverzüglich zurückzugeben.
Für eingesandte Vorlagen, Fotos, Muster usw. übernehmen wir keine Haftung.
Wir behalten uns das Recht vor, in branchenüblicher Weise unseren Firmennamen oder Firmenlogo in ein Bild bzw. auf einer Designlackierung anzubringen, sofern nicht anders mit dem Kunden vereinbart.
Der Kunde/Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die CC – Fahrzeugservice selbst erstelltes Foto/Bildmaterial für Werbezwecke (Veröffentlichungen im Internet und Druckmedien) verwenden darf. Sollte der Kunde/Auftraggeber damit nicht einverstanden sein, muss dies vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AGB durch Gesetz oder Sonderregelung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
Es gilt dann vielmehr, soweit gesetzlich zulässig, einer der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommende als vereinbart.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Teile ist ausschließlich das für unseren Firmensitz zuständige Gericht, sofern nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

Ettlingen, den 04.02.2014
CC- Fahrzeugservice